Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG: Veröffentlichung gemäߧ 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 09.04.2025/ 17:07 CET/CEST Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung übermittelt durch EQS News- ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist

Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG
Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
09.04.2025 / 17:07 CET/CEST
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Herr Hubertus Josef Kiesling, BSc, Österreich, hat der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, Stuttgart, Deutschland, am 08. April 2025 - und unter Bezugnahme auf die Stimmrechtsmitteilung vom 21. März 2025 - gem. § 43 Abs. 1 WpHG Folgendes mitgeteilt:

'Das Überschreiten der Stimmrechtsschwellen ist nicht auf einen Erwerb von Aktien durch den Mitteilenden zurückzuführen, sondern auf eine erstmalige Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien eines Tochterunternehmens des Mitteilenden (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG).

1) Mit dem Stimmrechtserwerb verfolgte Ziele:
a) Der der Zurechnung der Stimmrechte zugrunde liegende Sachverhalt dient weder der Erzielung von Handelsgewinnen des Mitteilenden noch der Umsetzung strategischer Ziele.
b) Der Mitteilende beabsichtigt derzeit nicht, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen.
c) Der Mitteilende strebt derzeit keine weitere Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Emittentin an, die über das bereits bestehende Maß an Einflussnahmemöglichkeiten im Rahmen des rechtlich Zulässigen hinausgeht.
d) Der Mitteilende strebt in seiner Funktion als mittelbarer Aktionär derzeit keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Emittentin an, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik.

2) Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel:
Der Erwerb der Stimmrechte ist nicht auf einen Erwerb von Aktien an der Emittentin durch den Mitteilenden, sondern auf eine Zurechnung von Stimmrechten gemäß §§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG zurückzuführen. Eigen- oder Fremdmittel wurden zur Finanzierung des Erwerbs von Stimmrechten nicht aufgewendet.'


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